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Frühlingssession 2025

Das Parlament hat in der Frühlingssession einmal mehr wichtige Entscheidungen im Energiebereich getroffen. Strengere Regeln gelten künftig für den Strommarkt. Mit dem Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) werden Energiefirmen verpflichtet, der ElCom Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge zu übermitteln. Zudem werden mit dem Erlass Insiderhandel und Marktmanipulation verboten. Die Bestimmungen lehnen sich an jene des Finanzmarktrechts an. Konkret müssen grosse Stromfirmen künftig z. B. die Kapazität, geplante Verfügbarkeiten und Nichtverfügbarkeiten sowie die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Übertragung von Energie mitteilen. Hintergrund der Vorlage sind starke Preisausschläge auf den Energiemärkten insbesondere infolge des Ukraine-Kriegs. Auf die grossen Linien des neuen Gesetzes hatten sich Stände- und Nationalrat schon im Dezember geeinigt.

Keinen Entscheid gab es beim sogenannten Beschleunigungserlass. Die zuständige Ständeratskommission will das Geschäft nach der Debatte im Nationalrat nochmals prüfen. Umstritten sind nach wie vor die Beschwerde- und Mitbestimmungsrechte. Der Nationalrat hatte in der ersten Sessionswoche die Möglichkeit für Verbandsbeschwerden gegen die 16 grossen Wasserkraftprojekte, die im Gesetz für eine sichere Stromversorgung aufgeführt sind, eingeschränkt. Gleiches soll für weitere Solar-, Wind- und Wasserkraft-Projekte von nationaler Bedeutung gelten. Für die Ständeratskommission ist es fraglich, ob die Vorlage so die parlamentarische Hürde nehmen würde, da sowohl links-grüne Kreise wie auch die SVP Vorbehalte haben. Die Kommission will jetzt nochmals über die Bücher und versuchen, einen mehrheitsfähigen Kompromiss zu finden, damit das Geschäft in der Sommersession die Hürde im Parlament nimmt.

Gefunden haben sich die Räte bei der geplanten Solaroffensive. Das Parlament beschloss, den sogenannten Solarexpress, also den beschleunigten und finanziell geförderten Bau von alpinen Solaranlagen, zu verlängern. Diese Projekte sollen auch Geld vom Bund erhalten, wenn sie nicht bis Ende 2025 einen Teil ihrer Produktion ins Netz speisen. Zwar sind inzwischen alpine Solaranlagen bewilligt worden, doch etliche Projekte stossen weiterhin auf Widerstand.

Bei einer Energiemangellage soll die Schweiz künftig gut gerüstet sein. Dafür sollen die Stromreserve und das trilaterale Gasabkommen mit Deutschland und Italien sorgen.

Bundesrat Albert Rösti hatte das Gasabkommen im März 2024 in Berlin unterzeichnet. Nun hat das Parlament dem Abkommen zugestimmt. Das Gasabkommen regelt gegenseitige Gaslieferungen in Notsituationen – etwa damit Spitäler und Haushalte auch in akuten Krisen stabil mit Gas versorgt werden können. Der Hintergrund des Abkommens: Die Schweiz verfügt über keine eigenen Gasspeicher. Sie ist von den Nachbarländern abhängig.

Bei der Stromreserve bleiben hingegen noch Differenzen zwischen den Räten. Die Strom-reserve dient als «Versicherung» für den Notfall. Wenn der Markt den Bedarf an Strom nicht mehr decken kann, sollen Gaskraftwerke und Notstromgruppen Strom liefern. Zudem sollen grosse Verbraucher gegen eine Entschädigung vom Netz gehen, wenn der Strom knapp wird.  Die Entschädigung für die Bereitschaft, an diesem Mechanismus teilzunehmen, soll mit Ausschreibungen ermittelt werden, sodass die sogenannte verbrauchsseitige Reserve möglichst günstig bereitgestellt werden kann. Das Geschäft geht nun wieder zurück in den Nationalrat.

Weitere Entscheide aus Bundesbern

Winterreserveverordnung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. März 2025 die Vernehmlassung zur Verlängerung der Winterreserveverordnung bis Ende 2030 eröffnet, welche bis zum 16. Juni 2025 dauert.

2023 hatte die ElCom eine thermische Reservekraftwerkskapazität von mindestens 400 Megawatt ab dem Jahr 2025 empfohlen. Um die thermische Reserve gesetzlich zu verankern, hatte der Bundesrat im März 2024 die Vorlage für die Stromreserve (Anpassung des Stromversorgungsgesetzes) ans Parlament überwiesen. Die Beratungen dazu sind noch im Gang.

Seit Anfang 2023 ist die Winterreserveverordnung in Kraft, um das erhöhte Risiko einer Energiemangellage zu mindern und die Energieversorgung im Winter zu stärken. Sie regelt die thermischen Stromreserven (Reservekraftwerke und Notstromgruppen) und ist bis Ende 2026 befristet. Auf dieser Grundlage wurden die bestehenden Reservekraftwerke Birr, Monthey und Cornaux sowie Notstromgruppen bis Ende April 2026 unter Vertrag genommen. Danach sollen sie durch neue Reservekraftwerke abgelöst werden. Die Abklärungen mit potenziellen Betreibern sind noch im Gang. Es zeigt sich aber, dass eine zeitlich nahtlose Ablösung nicht realistisch ist. Ab Frühling 2026 wird damit eine Lücke bei der thermischen Stromreserve entstehen. Eine Verlängerung der Verträge der bestehenden Reservekraftwerke und Notstromgruppen wird deshalb nötig.

Die allfällige Verlängerung der bestehenden, bis 2026 befristeten Verträge mit den drei bestehenden Reservekraftwerken und den Notstromgruppen bis 2030 wird, basierend auf den gegenwärtigen Kosten, zu geschätzten zusätzlichen Kosten von rund 386 Millionen Franken führen. Darin enthalten sind die Bereitstellungskosten sowie Sanierungsmassnahmen bei den Notstromgruppen wie Partikelfilter und Synchronisierungseinrichtungen. Das Parlament soll im Rahmen der Botschaft zum Nachtragskredit II/2025 über einen entsprechenden Zusatzkredit entscheiden. Dieser ist gegenfinanziert, da die entstehenden Kosten der Stromreserve über das Netznutzungsentgelt auf die Stromkonsumentinnen und -konsumenten überwälzt werden. Sie werden für die Jahre 2027-2030 maximal rund 0,18 Rp./kWh mehr bezahlen müssen. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 4500 kWh entspricht dies rund 8 Franken pro Jahr.

Bundesrat setzt revidierte CO2-Verordnung in Kraft

Mit dem revidierten CO2-Gesetz soll der Treibhausgas-Ausstoss der Schweiz bis 2030 gegenüber dem Wert von 1990 halbiert werden. Die Verminderung erfolgt zu zwei Dritteln mit Massnahmen im Inland. Nun hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 2. April 2025 die revidierte CO2-Verordnung teilweise rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Diese legt die Reduktionsziele für den Treibhausgas-Ausstoss der verschiedenen Sektoren bis 2030 fest. Zudem konkretisiert sie die Massnahmen, die das Parlament mit der Revision des CO2-Gesetzes im März 2024 beschlossen hat. Die CO2-Verordnung regelt unter anderem die neue Bundes-Unterstützung von Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie Fördermassnahmen für Unternehmen, die klimafreundliche Technologien einsetzen.

Die CO2-Verordnung regelt drei neue Förderinstrumente für die Industrie: Unternehmen im Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) können finanzielle Unterstützung beantragen für Massnahmen, mit denen sie ihren Treibhausgas-Ausstoss wesentlich senken. Die Verordnung regelt weiter die neue Unterstützung für Hersteller von Biomethan, das ins Gasnetz eingespeist oder als Treibstoff verwendet werden kann. Auch Unternehmen, die Solarwärme für ihre Prozesswärme einsetzen, werden neu unterstützt. Die Verordnung konkretisiert zudem die Befreiung von der CO2-Abgabe für Unternehmen, die sich zur Verminderung ihrer Emissionen verpflichten. Diese Möglichkeit steht neu allen Unternehmen offen. Die CO2-Verordnung gibt einen durchschnittlichen Mindestwert von 2.25 % pro Jahr über die gesamte Verpflichtungs-periode vor.

Mit dem revidierten CO2-Gesetz werden auch die Massnahmen im Gebäudebereich weitergeführt. Die CO2-Abgabe bleibt bei 120 Franken pro Tonne CO2. Bevölkerung und Wirtschaft erhalten weiterhin zwei Drittel der Abgabe zurück.

Weitere Massnahmen, die von der CO2-Verordnung geregelt werden, betreffen die Sektoren Verkehr und Luftfahrt.

UVEK startet Vernehmlassung zur Revision von Verordnungen im Energiebereich

Zwischenziele bis 2030 für die erneuerbare Stromproduktion: Bis 2035 sollen die erneuerbaren Energien, exklusiv Wasserkraft, 35 Terawattstunden (TWh) und bis 2050 45 TWh zur Stromproduktion in der Schweiz beitragen. Diese Ziele sind im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien festgehalten. In der Energieverordnung soll der Bundesrat für diesen Ausbau alle fünf Jahre Zwischenziele festlegen, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die nächsten Energieperspektiven werden gegen Ende 2027 vorliegen, weshalb der Bundesrat zunächst nur Zwischenziele für das Jahr 2030 festlegen will. Bei der nächsten periodischen Festlegung im Jahr 2030 wird er die Ergebnisse der neuen Energieperspektiven berücksichtigen können.

2023 lag die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (exklusiv Wasserkraft) bei 6,8 TWh. Bis 2030 will der Bundesrat ein gesamthaftes Ziel von 23 TWh festlegen. Davon sollen die Photovoltaik 18,7 TWh und die Windenergie 2,3 TWh beitragen. Der Rest soll vorwiegend aus Biomasse (Holzkraftwerke, Biogasanlagen und Kehrrichtverbrennungsanlagen) und soweit möglich aus Geothermie erzeugt werden, für die der Bundesrat jedoch keine spezifischen Zwischenziele bis 2030 festlegen will.

Sanierungskosten bei den Grenzwasserkraftanlagen: Rund 20 Grenzwasserkraftanlagen müssen in den nächsten Jahren saniert werden, um den Anforderungen in gewissen Bereichen wie Fischgängigkeit zu genügen. 2023 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Sanierungskosten bei Grenzwasserkraftwerken vollständig erstattet werden müssen, wenn die Schweiz die Gesamtsanierung angeordnet hat. Wenn sich das beteiligte Land nicht an den auf seinem Hoheitsgebiet anfallenden Kosten beteiligt, würde dadurch eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes von rund 200 Millionen Franken resultieren. Der Bundesrat will deshalb in der Energieverordnung präzisieren, dass bei Grenzwasserkraftanlagen der Kostenanteil, der den schweizerischen Hoheitsanteil übersteigt, nicht erstattet wird. Dies gilt für Sanierungsgesuche, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht werden.

Winterstrombonus für Photovoltaikanlagen: Für neue grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb gehen und eine Leistung von mindestens 100 kW haben, soll ein Winterstrombonus eingeführt werden. Er löst den seit 2023 geltenden Höhenbonus ab. Voraussetzung ist, dass die Anlage im Winterhalbjahr mehr als 500 kWh pro Kilowatt installierte Leistung liefert und nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert ist. Profitieren können Anlagen, die eine deutlich höhere Winterstromproduktion haben als durchschnittliche Anlagen im Mittelland, die Werte zwischen 250 und 300 kWh/kW erreichen. Der Winterstrombonus wird für Anlagen mit oder ohne Eigenverbrauch gewährt. Die Energieförderungsverordnung regelt die Berechnung des Winterstrombonus in den verschiedenen Förderinstrumenten wie in der Einmalvergütung, der gleitenden Marktprämie und den Auktionen.

Förderobergrenze für Solarexpress-Anlagen: Gemäss dem Beschluss des eidgenössischen Parlaments vom 21. März 2025 (Beschleunigungserlass) sollen Solarexpress-Anlagen Anrecht auf die privilegierte Förderung haben, wenn das Baugesuch bis Ende 2025 öffentlich aufgelegt ist. Die Energieförderverordnung wird entsprechend angepasst. Um sicherzustellen, dass die Förderung im Verhältnis zur Winterstromproduktion nicht unangemessen hoch ausfällt, schlägt das UVEK eine Förderobergrenze (Höchstbeitrag) von 3,5 Millionen Franken pro Gigawatt-stunde Nettoproduktion im Winterhalbjahr vor. Für Projekte, welche bis Ende 2025 mindestens 10 Prozent ihrer Produktion ins Stromnetz einspeisen, gilt dieser Höchstbeitrag nicht.

Anrechenbare Kosten bei Investitionsbeiträgen für Wasserkraftprojekte: Projekte mit sehr hohen Investitionskosten im Verhältnis zur Mehrproduktion sollen weiterhin gefördert werden. Allerdings werden neu maximal anrechenbare Kosten für die Förderung mit einem Investitionsbeitrag festgelegt. So dürfen beispielsweise bei Neuanlagen nur 4 Millionen Franken pro Gigawattstunde Nettoproduktion angerechnet werden. Eine Begrenzung der Investitionsbeiträge existiert bereits bei anderen Technologien (z. B. Biomasseanlagen).

Vernehmlassungen zu energiepolitischen Themen
 

Als Vernehmlassungsverfahren wird diejenige Phase innerhalb des Vorverfahrens der Gesetzgebung bezeichnet, in der Vorhaben des Bundes von erheblicher politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite auf ihre sachliche Richtigkeit, Vollzugstauglichkeit und Akzeptanz hin geprüft werden. Die Vorlage wird zu diesem Zweck den Kantonen, den in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, den Dachverbänden der Gemeinden, der Städte und der Berggebiete, den Dachverbänden der Wirtschaft sowie weiteren, im Einzelfall interessierten Kreisen unterbreitet.

Laufende Vernehmlassungen

Änderung Winterreserveverordnung

Die Elektrizitätskommission (ElCom) hat eine Mindestkapazität von 400 Megawatt an thermischer Reservekraftwerksleistung ab 2025 empfohlen. Da die bestehenden Verträge der Reservekraftwerke Birr, Monthey und Cornaux 2026 auslaufen und neue Reservekraftwerke bis dahin noch nicht verfügbar sein werden, muss die Winterreserveverordnung (WResV) bis Ende 2030 verlängert werden. Diese Verlängerung ist notwendig, da die Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) mehr Zeit in Anspruch nimmt als geplant. Zusätzlich wird die Aggregationsgrenze für Notstromgruppen und WKK-Anlagen von 5 auf 30 MW erhöht.

Frist: 16. Juni 2025

Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026

Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens laden wir Sie ein, zur Teilrevision der CO2-Verordnung Stellung zu nehmen. Die revidierte CO2-Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Revision umfasst hauptsächlich notwendige Anpassungen im Schweizer Emissionshandelssystem, die eine äquivalente Weiterentwicklung mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union sicherstellen. Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen und die Kompetenzen des Bundesrates sind im revidierten CO2-Gesetz festgelegt, das seit Januar 2025 gilt. Eine laufende Revision der CO2-Verordnung, die bis am 17. Oktober 2024 in Vernehmlassung war, soll demnächst abgeschlossen werden. Sie soll teilweise rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden. Eine übersichtliche Darstellung der vorliegend geplanten Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b VlV) wird deshalb während der Vernehmlassung noch nachgereicht.

Frist: 2. Juli 2025

Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Bundesratsbeschluss im Januar 2026

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sowie der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) ein Vernehmlassungsverfahren durch.

Frist: 21. Juli 2025

Abgeschlossene Vernehmlassungen
 

Revision der Stromversorgungsverordnung (Verzinsung des Kapitals im Stromnetz und in geförderten Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – WACC)
Der Bundesrat hat am 14. Juni 2024 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, ein Vernehmlassungs-verfahren zur Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) durchzuführen.
Frist: 4. Oktober 2024
Phase: Abgeschlossen – abwarten des Ergebnisberichts

Änderung der Raumplanungsverordnung und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien
Die Vernehmlassungsvorlage enthält die Ausführungsbestimmungen zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) und zu Teilen des Bundesgesetzes über die sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Diese Gesetzesanpas-sungen wurden von der Bundesversammlung am 29. September 2023 beschlossen.
Frist: 9. Oktober 2024
Phase: Abgeschlossen – abwarten Stellungnahmen und/oder des Ergebnisberichts

Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze)
Um den Aus- und Umbau der Stromnetze zu beschleunigen, ist das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 sowie das StromVG vom 23. März anzupassen.
Frist: 17. Oktober 2024
Phase: Abgeschlossen – abwarten des Ergebnisberichts

Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024
Die CO2-Verordnung legt die Reduktionsziele für den Treibhausgas-Ausstoss der verschiedenen Sektoren bis 2030 fest und konkretisiert Massnahmen, die das Parlament mit der Revision des CO2-Gesetzes im März 2024 beschlossen hat.
Frist: 17. Oktober 2024
Phase: Abgeschlossen – abwarten des Ergebnisberichts

Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2025
Das UVEK führt zur Revision der Kernenergieverordnung (KEV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), zur Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) sowie zur Rohrleitungsverordnung (RLV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Frist: 20. Dezember 2024
Phase: Abgeschlossen – abwarten Stellungnahmen und/oder des Ergebnisberichts