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Materieller Abschluss der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU

Der Bundesrat hat kurz vor Weihnachten Kenntnis genommen vom erfolgreichen Abschluss der materiellen Gespräche zwischen den Chefunterhändlern der Schweiz und der EU. Der materielle Abschluss der Verhandlungen ist ein wichtiger Schritt im Hinblick auf den formellen Abschluss der Verhandlungen, der im Frühling 2025 durch die Paraphierung der endgültigen Abkommenstexte durch die beiden Chefunterhändler erfolgen soll.
Der Bundesrat war gewillt, den bilateralen Weg mit der EU zu stabilisieren und weiterzu-entwickeln. Nachdem er den Ansatz eines Rahmenabkommens im Jahr 2021 verworfen hatte, entschied er sich dafür, den bilateralen Weg in seiner bisherigen Form beizubehalten. Dabei setzte er auf einen sektorbezogenen Ansatz für den Zugang zum Binnenmarkt der EU und legte am 23. Februar 2022 die Stossrichtung eines Verhandlungspakets fest, welches u. a. ein neues Abkommen im Bereich Strom beinhaltete. Die im März 2022 aufgenommenen Sondierungsgespräche mit der EU wurden Ende Oktober 2023 abgeschlossen und auf deren Grundlage die Verhandlungsziele in einem Verhandlungsmandat detailliert definiert.

Diese Ziele wurden nun in allen betroffenen Bereichen erreicht – u. a. in Form eines Stromabkommens. Als Folge wird der Schweizer Strommarkt nun vollständig geöffnet. Sämtliche Schweizer Akteure (also auch alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher) können nun gleichberechtigt und hindernisfrei am europäischen Strombinnenmarkt teilnehmen und den Stromlieferanten frei wählen. Haushalte und Unternehmen unter einer gewissen Verbrauchsschwelle haben die Wahl, weiterhin in der Grundversorgung mit regulierten Preisen zu bleiben oder (unter Berücksichtigung von Fristen und allenfalls unterjährigen Wechsel-gebühren) in diese zurückkehren. Weiter sind umfassende flankierende Massnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden im freien Markt sowie auch des Personals der Stromwirt-schaft vorgesehen. Schweizer Stromversorger und Verteilnetzbetreiber können in der öffentlichen Hand bleiben und in der öffentlichen Verwaltung integriert bleiben.

Das Stromabkommen hat auch Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, welche von der EU hinsichtlich ihres Strombinnenmarktes hoch gewichtet wird. Neu dürfen Nachbarstaaten Grenzkapazitäten in die Schweiz nicht einschränken (im Sinne von Exportbeschränkungen), auch im Fall einer Energiekrise nicht. Das Stromabkommen erhöht die Versorgungssicherheit und reduziert den Bedarf an Stromreserven. Der Bau von notwendigen Reservekraftwerken in der Schweiz ist bei Bedarf auch in Zukunft möglich, damit allfälligen Strommangellagen vorgebeugt werden kann. Die EU gesteht der Schweiz zu, bei der Bedarfsanalyse spezifische Schweizer Eigenheiten zu berücksichtigen.

Zudem wird die Übertragungsnetzbetreiberin Swissgrid vollständig in die europäischen Prozesse zum Betrieb des Übertragungsnetzes eingebunden. Die Kooperation von Schweizer
Behörden und Institutionen mit ihren Pendants auf europäischer Ebene wird abgesichert.

Die Schweiz und die Kommission haben sich auch darauf geeinigt, bereits während der Übergangsphase für einen sicheren und reibungslosen Betrieb der Stromnetze zusammenzuarbeiten. Die nächsten Schritte sehen vor, die Abkommen zu finalisieren und die Verhandlungen formell abzuschliessen. Mit dem materiellen Abschluss der Verhandlungen können das Gesetzespaket und die für die innenpolitische Umsetzung erforderlichen flankierenden Massnahmen ergänzt werden.

Der Bundesrat bevorzugt einen Ansatz, der die Abkommen zur Stabilisierung des bilateralen Wegs (Anpassung bestehender Abkommen, staatliche Beihilferegeln, Teilnahme an EU-Programmen und Schweizer Beitrag) in einem Bundesbeschluss «Stabilisierung» umfasst. Die drei neuen Abkommen (u. a. das Stromabkommen) zur Weiterentwicklung des bilateralen Wegs werden in separaten Bundesbeschlüssen präsentiert. Einen definitiven Entscheid zur Struktur des Pakets und zur Art des Referendums wird der Bundesrat bei der Eröffnung der Vernehmlassung fällen. Der endgültige Entscheid bleibt jedoch bei den eidgenössischen Räten.

Erstes Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung in Kraft

Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien wurde von der Schweizer Stimmbevölkerung am 9. Juni 2024 angenommen. Den Vollzug der neuen Regelungen hat der Bundesrat am 20. November 2024 in verschiedenen Verordnungen präzisiert. Um der Strombranche genügend Zeit für die Umsetzung gewisser Massnahmen zu geben, setzt er die Gesetzesänderungen und die Verordnungen gestaffelt in Kraft. Das erste Paket tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.

Das Bundesgesetz beinhaltet Teilrevisionen des Stromversorgungsgesetzes sowie Anpassungen im Raumplanungs- und Waldgesetz. Zudem werden alle Elemente des Energiegesetzes mit Ausnahme von Artikel 15 (Abnahme- und Vergütungspflicht, Minimalvergütungen) revidiert. Grund dafür ist der enge Zusammenhang dieses Artikels mit den Neuerungen bei der Grundversorgung im Stromversorgungsgesetz, die zwar ab 2025 in Kraft treten, jedoch erst ab dem Tarifjahr 2026 wirksam werden. Das Bundesgesetz regelt die Weiterführung der Förderung für die erneuerbaren Energien, führt Elemente zur Versorgungssicherheit wie die obligatorische Wasserkraftreserve ein und enthält Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz.
Das zweite Paket mit den restlichen Neuerungen wird der Bundesrat voraussichtlich im ersten Quartal 2025 verabschieden und auf den 1. Januar 2026 in Kraft setzen. Im Sinne der Verfahrenseffizienz wird mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auch die CO2-Verordnung angepasst. Es geht dabei um die periodische Anpassung von Berechnungsparametern.