2026 bringt im Energiebereich mehrere Änderungen mit sich. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

1. Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) werden möglich

Ab dem 1. Januar 2026 sind Lokale Elektrizitätsgemeinschaften rechtlich erlaubt. Damit können sich Haushalte und Unternehmen innerhalb einer Gemeinde oder eines Quartiers zusammenschliessen und lokal produzierten Strom gemeinsam nutzen. Besonders relevant ist das für Mehrfamilienhäuser, Areale und Gewerbezonen. In der Praxis erfordert eine LEG jedoch klare Zuständigkeiten, Messkonzepte und eine funktionierende Abrechnung.

2. Neue Einspeisevergütung für Solarstrom

Die Vergütung für ins Netz eingespeisten Solarstrom wird schweizweit neu geregelt. Sie orientiert sich am Referenzmarktpreis und wird durch gesetzliche Mindestvergütungen ergänzt. Dadurch kann die Vergütung stärker schwanken als bisher. Der Eigenverbrauch bleibt deshalb für viele Anlagen der wirtschaftlich wichtigste Faktor.

3. Dynamische Tarife und zeitabhängiger Strombezug

Der Strombezug wird stärker zeitlich gedacht. Dynamische beziehungsweise zeitabhängige Tarife setzen Anreize, Strom dann zu beziehen, wenn das Netz weniger belastet ist. Besonders relevant ist das für Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher. Wer seinen Verbrauch flexibel steuern kann, hat künftig mehr Handlungsspielraum. Primeo Energie bietet seit 2026 den Wahltarif Primeo NetzDynamisch. 

PV Dach
Neue Regeln gelten für die Einspeisung von Solarstrom

4. Netzdienliche Einspeisung von Photovoltaik

Ab 2026 ist klar geregelt, dass Netzbetreiber die Einspeiseleistung von Photovoltaikanlagen in definierten Situationen begrenzen dürfen, um lokale Netzüberlastungen zu vermeiden. Betroffen sind vor allem Einspeisespitzen, nicht die gesamte Stromproduktion. In der Praxis bleibt der Einfluss auf den Jahresertrag meist gering, insbesondere bei modernen Anlagen mit intelligenter Regelung, Eigenverbrauch oder Speicher.

5. Förderprogramm Baselbieter Energiepaket wird weitergeführt

Der Regierungsrat Basel-Landschaft führt das «Baselbieter Energiepaket» weiter. Mit der Teilrevision der kantonalen Energieförderverordnung (EnFV), die am 1. Januar 2026 in Kraft trat, bleiben die seit 2025 geltenden Beitragssätze bestehen. Gleichzeitig werden zusätzliche Fördermassnahmen eingeführt, um Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich gezielt zu stärken.

6. Neuer Förderpunkt: Ersatz älterer Wärmepumpen

Neu gefördert wird der 1:1-Ersatz älterer, nicht subventionierter Wärmepumpen mit Installationsjahr zwischen 1976 und 2005. Voraussetzung ist, dass seit der Erstinstallation kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Förderung richtet sich gezielt an frühe Anwenderinnen und Anwender, die bereits damals auf erneuerbare Heizsysteme gesetzt haben.

7. Energetische Betriebsoptimierung bei Wohngebäuden

Ab 2026 wird auch die energetische Betriebsoptimierung von Wohngebäuden gefördert. Dazu zählen unter anderem die Anpassung der Heizkurve, Optimierungen im Zusammenspiel mit Photovoltaik oder ein hydraulischer Abgleich. Die Arbeiten müssen durch Partnerunternehmen erfolgen, die vom Amt für Umweltschutz und Energie anerkannt sind. Ziel ist eine bessere Effizienz ohne grosse bauliche Eingriffe.

8. Thermische Solaranlagen zur Regeneration von Erdwärmesonden

Die bestehende Förderung von Solarkollektoren wird erweitert. Neu können Beiträge auch dann gewährt werden, wenn eine thermische Solaranlage zur Regeneration einer Erdwärmesonde eingesetzt wird. Diese Regelung gilt auch für Neubauten. Damit wird die langfristige Effizienz von Erdsondenanlagen gezielt unterstützt.

9. Bonus bei Kombination von Wärmedämmung und Photovoltaik

Wer eine Dach- oder Fassadensanierung mit der Installation einer Photovoltaikanlage kombiniert, kann ab 2026 einen zusätzlichen Förderbeitrag erhalten. Der Bonus soll Anreize schaffen, Gebäudehülle und Stromproduktion gemeinsam zu denken. Besonders bei Sanierungen eröffnet das neue Spielräume in der Planung.

10. Ladeinfrastruktur in bestehenden Mehrparteiengebäuden

Neu unterstützt wird auch die Einrichtung einer Basis-Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in bestehenden Mehrparteiengebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten. Gefördert wird die Grundinstallation, die spätere individuelle Ladepunkte ermöglicht. Ziel ist es, Hemmnisse für Elektromobilität im Miet- und Stockwerkeigentum abzubauen.