Alles rund um die Vergütung von Solarenergie und anderen Stromeinspeisungen
Informieren Sie sich hier über die aktuellen Vergütungssätze für eingespeisten Strom aus Ihrer Anlage und weitere relevante Informationen rund um Ihre Photovoltaikanlage.
Wie wird die Einspeisung Ihres Solarstroms ab 2026 vergütet?
Die Vergütung für eingespeiste Solarenergie oder Wasserstrom basiert auf den vom Bundesamt für Energie (BFE) nach Artikel 15 der Energieverordnung (EnFV) berechneten Referenz-Marktpreisen. Diese Preise werden monatlich und quartalsweise neu bestimmt und können auf der Website des BFE eingesehen werden. Laut BFE stellt der Referenz-Marktpreis den Durchschnitt der an der Strombörse Swissix im jeweiligen Monat/Quartal gehandelten Day-Ahead-Preise dar. Dabei erfolgt eine Gewichtung entsprechend der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung von Anlagen mit Lastgangmessung. Die Vergütung für den Strom aus Ihrer Anlage steht erst nach Ablauf eines Quartals fest. Massgebend für die Vergütung ist der Referenz-Marktpreis für ein Quartal. Für die Vergütung von Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ergibt sich der Marktpreis aus den Stundenpreisen am Spotmarkt im Day-Ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz.
Nach dem klaren Ja zum neuen Stromgesetz gelten ab 2026 in der ganzen Schweiz einheitliche Regeln für die Stromabnahme im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspflicht. Diese beinhalten auch Minimalvergütungen für Anlagen mit einer Leistung unter 150 kW. Ziel dieser Minimalvergütung ist es, sicherzustellen, dass sich eine PV-Anlage auch bei tiefen Marktpreisen über ihre Lebensdauer hinweg amortisieren kann.
Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW werden mindestens folgende Minimalvergütungen gemäss Artikel 12 Absatz 1bis EnFV gewährt:
| Anlagengrösse | Minimalvergütung |
|---|---|
Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW | 6,00 Rp./kWh |
Anlagen mit Eigenverbrauch und einer Leistung ab 30 kW | 1,20 – 6,00 Rp./kWh |
Anlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 30 kW | 6,20 Rp./kWh |
Wasserkraftanlagen | 12,00 Rp./kWh |
Vergütung für Herkunftsnachweise (HKN)
Primeo Energie gibt allen Betreibern von Photovoltaikanlagen oder weiteren erneuerbaren Produktionsanlagen die Möglichkeit, Herkunftsnachweise an Primeo Energie abzutreten. Die Vergütung für HKN wird quartalmässig in Abhängigkeit der Marktpreise festgelegt und beträgt höchstens 2 Rp./kWh.
Preise Hilfsspeisung
Energieerzeugungsanlagen verbrauchen je nach Technologie mehr oder weniger elektrische Energie, die man oftmals als Hilfsenergie bezeichnet. Haben Sie sich dazu entschieden, die produzierte elektrische Energie vollumfänglich in das Verteilnetz von Primeo Energie einzuspeisen, liegt eine Direkteinspeisung (auch Messprinzip A genannt) vor.
Weitere Informationen
Häufige Fragen
Die Abnahme- und Vergütungspflicht bedeutet, dass wir als Netzbetreiberin verpflichtet sind, die von Ihnen produzierte Energie abzunehmen und angemessen zu vergüten. Sie als Produzent können frei entscheiden, an wen Sie Ihre erzeugte Energie liefern möchten.
Die Vergütungshöhe wird erst nach Ablauf eines Quartals bekannt gegeben. Die Vergütung von eingespeistem Strom richtet sich neu nach dem Referenz-Marktpreis. Dieser wird jeweils in der zweiten Woche nach Quartalsende vom Bundesamt für Energie berechnet und veröffentlicht. Für das erste Quartal 2026 wird das Mitte April 2026 sein.
Im Winter ist der Referenz-Marktpreis aufgrund des höheren Strombedarfs und des knapperen Stromangebots meist höher. In sonnenreichen Quartalen sinkt er aufgrund des niedrigeren Bedarfs und des höheren Angebots. Um vor niedrigen Marktpreisen im Sommer zu schützen, garantiert das Energiegesetz für Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp eine Minimalvergütung von 6 Rp./kWh.
Zuletzt wurden folgende Vergütungen veröffentlicht:
2024
Q1: 6,2 Rp./kWh
Q2: 3,5 Rp./kWh - Bei diesem Referenz-Marktpreis wird die Minimalvergütung ausbezahlt.
Q3: 3,3 Rp./kWh - Bei diesem Referenz-Marktpreis wird die Minimalvergütung ausbezahlt.
Q4: 8,8 Rp./kWh
2025
Q1: 10,4 Rp./kWh
Q2: 2,8 Rp./kWh - Bei diesem Referenz-Marktpreis wird die Minimalvergütung ausbezahlt.
Q3: 5.7 Rp./kWh - Bei diesem Referenz-Marktpreis wird die Minimalvergütung ausbezahlt.
Der Referenz-Marktpreis ist der vierteljährlich gemittelte Marktpreis und entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen der jeweiligen Technologie.
Der Referenz-Marktpreis wird vom Bundesamt für Energie BFE jeweils Mitte des Folgemonats nach Ablauf eines Monats oder Quartals publiziert. Massgebend für die Vergütung für Strom aus Ihrer Produktionsanlage ist immer der Referenz-Marktpreis eines Quartals. Somit ist die Vergütung für Ihre Energie erst im Nachhinein bekannt.
Die Vergütungen werden in Abhängigkeit der Marktpreise festgelegt. Sinken diese, sinken die Einspeisevergütungen. Steigen die Marktpreise, steigen auch die Vergütungen für den eingespeisten Strom.
Die Energiegesetzgebung sieht ab 2026 eine schweizweit harmonisierte Vergütung vor, die sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung richtet. Primeo Energie und AVAG werden den eingespeisten Strom ab 2026 nach diesem sogenannten Referenz-Marktpreis vergüten, der vom Bundesamt für Energie jeweils nach Ablauf eines Quartals berechnet und veröffentlicht wird. Das entsprechende Stromgesetz wurde am 9. Juni 2024 vom Schweizer Stimmvolk angenommen.
Ja, für monatlich abgerechnete Anlagen wird die Vergütung weiterhin monatlich ausbezahlt. Die ersten beiden Monate eines Quartals werden nach dem monatlichen Referenz-Marktpreis abgerechnet. Mit dem dritten Monat des Quartals erfolgt die definitive Abrechnung für das ganze Quartal mit dem relevanten Quartals-Referenz-Marktpreis und einer allfälligen Korrektur für die ersten beiden Monate. Wie auch beim Quartals-Referenz-Marktpreis werden die monatlichen Referenz-Marktpreise zwei Wochen nach Ablauf eines Monats publiziert.
Prüfen Sie, ob sich unser Wahltarif Primeo SolarAktiv für Sie lohnt.
Wenn Sie verstärkt die Produktionsspitzen um die Mittagszeit zur Deckung des Eigenverbrauchs nutzen und Ihre Photovoltaikanlage einen Erzeugungsschwerpunkt im Winter aufweist, können Sie den Ertrag Ihrer PVA um bis zu 30 Prozent steigern. Weitere Informationen zu Primeo SolarAktiv finden Sie hier.
Optimieren Sie Ihren Eigenverbrauch
Ihr eigenproduzierter Strom ist günstiger als Strom aus dem Netz. Bei Eigenverbrauch fallen lediglich Ihre Produktionskosten an, aber keine Energie- und Netznutzungskosten sowie Abgaben, die Sie beim Strombezug vom Energieversorger zahlen müssen. Weitere Informationen zur Optimierung des Eigenverbrauchs finden Sie hier.
Neben den bekannten Eigenverbrauchsmodellen wie der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV), eröffnet sich zudem die Möglichkeit, den selbst erzeugten Strom in lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) zu verkaufen. Weitere Informationen zu den Energiegemeinschaften finden Sie hier.
Die Neuregelung gilt im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspflicht gemäss Art. 15 EnG. Nicht betroffen sind Anlagen, die grösser als 150 kW sind oder Anlagen mit speziellen Verträgen. Ebenfalls nicht betroffen sind Anlagen, die in speziellen Fördermodellen sind wie z.B. KEV oder EVS.
Primeo Energie und AVAG wenden für die freiwillige Abnahme von Energie aus grösseren Anlagen, grösser 150 kW, in der Regel die gleichen Vergütungssätze an.
Die Minimalvergütung soll sicherstellen, dass Anlagen langfristig wirtschaftlich betrieben werden können. Grössere Anlagen mit einer Leistung über 150 kW sind in der Regel bereits ohne garantierte Minimalvergütung wettbewerbsfähig. Deshalb fallen sie nicht unter die Minimalvergütung.
Wer Strom für den Eigenverbrauch produziert, spart damit erheblich Geld. Denn jede Kilowattstunde selbst produzierter und genutzter Strom muss nicht beim lokalen Netzbetreiber eingekauft werden. Ausserdem kann eine Anlage mit zunehmender Grösse wirtschaftlicher betrieben werden. Die mittelgrossen Anlagen mit Eigenverbrauch werden deshalb so behandelt, dass die garantierte Minimalvergütung mit zunehmender Anlageleistung zurückgeht.
Strom aus Anlagen mit einer Leistung zwischen 30 und 150 kW, die ausschliesslich ins Netz einspeisen, wird hingegen fix mit mindestens 6,2 Rappen pro Kilowattstunde vergütet, denn diese Anlagen ermöglichen keine Ersparnisse dank Eigenverbrauch.
Eingespiesener Strom aus Anlagen unter 30 kW wird immer mit mindestens 6 Rappen pro Kilowattstunde vergütet, bei diesen kleinen Anlagen spielt die Frage des Eigenverbrauchs keine Rolle.
Nein, die Minimalvergütung kommt nur in jenen Quartalen zum Zug, in denen der Referenz-Marktpreis unter die Schwelle der Minimalvergütung fällt. Sind die Marktpreise höher, werden wie bisher die höheren Preise ausbezahlt. Die Minimalvergütung ist also ein Schutz gegen unten, ohne dass gegen oben die Preise gedeckelt werden. Sind die Preise hoch, wie zum Beispiel im Jahr 2022, profitieren die Besitzerinnen und Besitzer der PV-Anlagen weiterhin in vollem Umfang.
Die Rückliefervergütung bleibt weiterhin von Marktschwankungen abhängig. Auch die Anlageleistung spielt neu aufgrund der Minimalvergütung eine Rolle bei der Frage, wie viel die Produzenten für ihren gelieferten Strom pro Quartal erhalten.
Generell können Anlagenbesitzer auch in Quartalen mit tiefen Marktpreisen mit gewissen Einnahmen kalkulieren. Wie viel die Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Modell in Franken und Rappen ausmachen, ist abhängig von der produzierten Strommenge und vom Marktpreis. Je tiefer dieser ist, desto stärker profitieren Anlagebesitzer von der garantierten Minimalvergütung.
Nimmt man das Jahr 2025 als Massstab und hätte es die Minimalvergütung schon gegeben, wäre sie sowohl im zweiten wie auch im dritten Quartal zum Zug gekommen (bei kleinen Anlagen unter 30 kW).
- Intelligente Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS): Verwenden Sie eine Steuerung, ein Energiemanagementsystem, um den Stromverbrauch und die Stromerzeugung optimal zu steuern. Lesen Sie auch unseren Blogbeitrag «Wie ein Energiemanagementsystem Ihren Eigenverbrauch optimiert».
- Batteriespeicher: Speichern Sie überschüssigen Solarstrom in einem lokalen Speicher und nutzen Sie ihn später.
- E-Fahrzeug: Laden Sie Ihr E-Auto mit überschüssigem Solarstrom und nutzen Sie ihn später.
- Wärmespeicher: Erzeugen Sie mit überschüssigem Strom Warmwasser und nutzen Sie dieses später.
- Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch: Bilden Sie (wenn möglich) Zusammenschlüsse mit anderen, um den Eigenverbrauch zu erhöhen. Sie haben die Wahl zwischen verschiedenen Modellen von ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) und vZEV (virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) oder der Teilnahme an einer LEG (Lokale Elektrizitätsgemeinschaft). Weiter Informationen finden Sie hier.
- Energieberatung: Für eine detaillierte Beratung können Sie sich an Fachleute wenden. Hier gelangen Sie zum Erhebungsformular für Energieberatungs-Dienstleistungen.
Falls Sie und Ihr Nachbar die Energie an Primeo Energie liefern, vergütet Primeo Energie bei vergleichbarer Anlagegrössen die Energie mit den gleichen Tarifen. Die Vergütung besteht aus einer Vergütung für die physikalische Stromlieferung und einer Vergütung für den ökologischen Mehrwert der Produktion (HKN-Vergütung).
Für die HKN-Vergütung ist eine aktive Handlung des Produzenten erforderlich. Ein Produzent kann jedoch seine Energie auch einem dritten Energielieferanten anbieten, der einen anderen Rückliefertarif zahlen kann.
Die Rücklieferung an uns kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des Quartals gekündigt werden.
Primeo Energie ist nicht die richtige Adressatin für politische Ausführungen. Diese müssen an den Bund, das Parlament und die Behörden gerichtet werden. Als Netzbetreiber sind wir dazu verpflichtet, die verabschiedeten gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Wenn man sich die Entwicklung der Referenz-Marktpreise seit 2024 anschaut, liegen die Preise für die Sommerquartale deutlich unter 6 Rp./kWh und dann greift die Minimalvergütung. Die Werte für die Minimalvergütungen werden vom BFE berechnet. Sie orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer und werden in Art. 12 Abs. 1bis der Energieverordnung fixiert.
Ja, das können Sie. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit Ihrem Installateur auf.
Als Faustregel gilt: Produzentinnen und Produzenten mit einer Photovoltaikanlage, die verstärkt die Produktionsspitzen um die Mittagszeit zur Deckung des Eigenverbrauchs nutzen und deren Photovoltaikanlage einen Erzeugungsschwerpunkt im Winter aufweist, profitieren mit ihrer Anlage um bis zu 30 Prozent im Vergleich zum Standardtarif (siehe auch Informationen zum Wahltarif unter Downloads). Bei bestehenden Anlagen kann anhand des Lastgangs der Vergangenheit analysiert werden, ob sich der Wahltarif lohnt.
Nein, Besitzerinnen und Besitzer von Stromproduktionsanlagen können die erzeugte elektrische Energie auch an Dritte verkaufen.
Die Rücklieferung kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Quartals beendet werden. Der Wechsel wird durch den neuen Abnehmer an Primeo Energie/Aare Versorgungs AG (AVAG) gemeldet. Die Wiederaufnahme der Rücklieferung an Primeo Energie/Aare Versorgungs AG (AVAG) kann innert der gleichen Frist auf Beginn eines Quartals erfolgen und muss schriftlich via Formular gemeldet werden.
Nein, Primeo Energie/Aare Versorgungs AG (AVAG) übernimmt jedoch standardmässig Herkunftsnachweise, wenn alle Unterlagen gemäss Preisblatt vorliegen.
Vergütung der Herkunftsnachweise
Die Vergütung für Herkunftsnachweise beginnt im nächsten Kalendermonat nach Vorliegen der für die Auszahlung relevanten Unterlagen. Diese sind: 1) Beglaubigung (Freischaltung der Anlage zur Ausstellung von Herkunftsnachweise) und 2) Bestätigung von Pronovo, dass der online erfasste Dauerauftrag für Herkunftsnachweise zugunsten von Primeo Energie/Aare Versorgungs AG (AVAG) eingerichtet ist. Herkunftsnachweise werden nur abgenommen, wenn auch die Wirkenergie in unsere Netze eingespeist und vergütet wird.
Grundsätzlich ja. Produzentin bzw. Produzent und Netzbetreiberin können die Höhe der Rückliefervergütung frei vereinbaren. Für den Fall, dass sie sich nicht einig werden, gibt es jedoch gesetzliche Vorgaben. Die Vergütung für eingespeiste Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Biogas richtet sich dann gemäss angepasster Energiegesetzgebung dem Referenz-Marktpreisen. Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windkraft- und Geothermieanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen der jeweiligen Technologie. Für Strom aus teilweise oder vollständig fossil betriebenen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) richtet sich die Rückliefervergütung nach Spotmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung ins Netz (www.epexspot.com, Day-Ahead-Action mit den entsprechenden Eurowechselkursen).
Als Stromversorger sind wir gemäss Art. 15 des Energiegesetzes verpflichtet, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien im eigenen Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten, sofern keine Direktvermarktung stattfindet. Die Höhe der Rückliefervergütung für Wirkenergie richtet sich bei Primeo Energie nach dem Referenz-Marktpreis gemäss Art. 12 der Energieverordnung.
Der Referenz-Marktpreis wird vom Bundesamt für Energie BFE festgelegt und publiziert.
Über die Kalkulation anderer Netzbetreiber können wir leider keine Auskunft geben. Einen Vergleich der Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaikanlagen finden Sie auf vese.ch/pvtarif.
Die Amortisationsdauer sagt aus, ab wann sich der Betrieb einer eigenen Photovoltaikanlage rechnet. Sie beträgt für eine übliche Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 10 Kilowatt-Peak (kWp), also etwa 25 Modulen, im Schnitt etwa 10 bis 20 Jahre. Abhängig ist die Amortisationsdauer vom Zusammenspiel verschiedener Faktoren, etwa vom Anteil des Eigenverbrauchs, vom Stromtarif des Energieversorgers, von allfälligen Förderbeiträgen und von der Rückliefervergütung für den ins Netz eingespeisten Strom. Übrigens wird die Amortisationsdauer einer Photovoltaikanlage oft mit deren Lebensdauer verwechselt. Die Lebensdauer von Photovoltaikmodulen liegt in den meisten Fällen viel höher und liegt bei rund 30 bis 40 Jahren.
Grundsätzlich ja. Wie die Einspeisevergütung Ihrer PV-Anlage versteuert werden muss, ist direkt bei der jeweiligen Steuerbehörde anzufragen. Beachten Sie bitte die Wegleitung Ihres Kantons zum Ausfüllen der Steuererklärung.
Gerne stellt Ihnen Primeo Energie/Aare Versorgungs AG (AVAG) ein Steuerauszug der eingespeisten Energie für Ihre Steuererklärung zur Verfügung. Registrieren Sie sich auf unserem myPrimeo-Kundenportal und entdecken Sie diese und eine Vielfalt von Funktionen, die Ihnen den administrativen Aufwand in Zukunft erleichtern.
Merkblatt «Besteuerung der eingespeisten Energie von Photovoltaikanlagen (PVA)»
Häufige Fragen zu Herkunftsnachweisen
Herkunftsnachweise (HKN) sind Zertifikate, welche von der eingespeisten Wirkenergie (physischer Stromfluss) entkoppelt sind. Die Zertifikate werden von der Pronovo AG zugunsten des jeweiligen Stromproduzenten ausgestellt und eigenständig gehandelt. Herkunftsnachweise dienen dazu, die Transparenz der Stromherkunft gegenüber den Endverbrauchern zu schaffen. Für jede Kilowattstunde produzierten Stroms, wird ein Herkunftsnachweis ausgestellt.
Die Herkunftsnachweise nennen wir auch den ökologischen Mehrwert Ihrer eingespeisten
Wirkenergie.
Produzenten mit Anlagen zwischen 2-30 kWp, welche beglaubigt wurden, können mittels eines Dauerauftrags ihre Herkunftsnachweise an Primeo Energie abtreten. Die Beglaubigung der Anlagen ist notwendig, um die Herkunft der erzeugten Wirkenergie einer Anlage mit Herkunftsnachweisen zertifizieren zu können. Bei Anlagen, welche kleiner als 2 kWp oder grösser als 30 kWp sind, nimmt Primeo Energie die Herkunftsnachweise nicht ab. Bitte setzen Sie sich dafür direkt mit Ihrem Solarteur/Installateur in Verbindung.
Der Dauerauftrag Ihrer Herkunftsnachweise ist freiwillig. Durch den Dauerauftrag an Primeo Energie/Aare Versorgungs AG (AVAG) erhalten Sie den ökologischen Mehrwert zusätzlich zur Wirkenergie ausbezahlt. Die Wirkenergie wird unabhängig von einem HKN-Dauerauftrag ausbezahlt.
Sobald Ihre Anlage beglaubigt wurde und den Voraussetzungen entspricht, wird von Primeo Energie/Aare Versorgungs AG (AVAG) ein Dauerauftrag zur Herkunftsnachweis-Übertragung im Herkunftsnachweis-System der Pronovo AG erfasst. Sie erhalten von der Pronovo AG eine E-Mail, welche Sie über die Erfassung dieses Dauerauftrags informiert. Sie können den Dauerauftrag direkt bestätigen. Das Akzeptieren dieses Dauerauftrags ist notwendig, um Ihnen den ökologischen Mehrwert auszahlen zu können. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie die E-Mail ignorieren, somit wird der vorerfasste Dauerauftrag hinfällig.
Die Vergütung des ökologischen Mehrwerts beginnt nach Beglaubigung Ihrer Anlage und
Bestätigung des HKN-Dauerauftrags, ab nächstem Kalendermonat.
Die Pronovo AG (pronovo.ch) ist eine Tochtergesellschaft der Swissgrid und ist im Zusammenhang mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen, der Aufsicht des Bundesamts für Energie (BFE) unterstellt. Sie ist die akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Erfassung von Herkunftsnachweisen.
Die HKN-Vergütung beträgt bis zu 2,00 Rp./kWh. Primeo Energie behält sich das Recht vor, die HKN-Vergütung regelmässig zu überprüfen und anzupassen. Insbesondere zu reduzieren, wenn die Summe der Vergütung für den Strom und HKN-Vergütung die anlagenspezifische Vergütungslimite, die sogenannte Anrechenbarkeitsgrenze, übersteigt.
Bei Photovoltaikanlagen sind die Anrechenbarkeitsgrenzen wie folgt festgelegt:
PVA mit Eigenverbrauch mit einer Leistung von weniger als 100 kW: 10,96 Rp./kWh
PVA mit Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 100 kW: 7,2 Rp./kWh
PVA ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung von weniger als 100 kW: 8,2 Rp./kWh
PVA ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 100 kW: 5,4 Rp./kWh
