Juristischer Hintergrund
Der Mantelerlass im Sommer 2024 bringt etliche Änderungen auch im Bereich Speicher mit sich. Gesetz und Verordnung zur Stromversorgung (StromVG, StromVV) wurden in Schritten angepasst. Für elektrischen Speicher am «normalen» Hausanschluss massgebende Anpassungen wurden im Februar 2025 veröffentlicht und sind anwendbar per 1. Januar 2026.
Befreiung von der Entrichtung des Netznutzungsentgelts
Zusammengefasst gilt: Wenn ein elektrischer Speicher (Batteriespeicher) aus dem Netz geladene Energie wieder ins Netz zurückspeist, dann ist diese Energie von der Entrichtung des Netznutzungsentgelts befreit. Je nach Messaufbau und Betriebskonzept ergeben sich unterschiedliche Fälle:
Reiner Speicher (keine weiteren Verbraucher hinter dem Übergabemesspunkt)
Es ist auf dem gesamten Bezug kein Netznutzungsentgelt fällig (Fall S1).
Speicher mit Endverbrauch und/oder Produktion hinter dem Übergabemesspunkt
Auf die bezogene Energie muss Netznutzungsentgelt entrichtet werden. Die nachweislich vom Netz in den Speicher geladene Energie (Netzenergie) und von diesem Speicher nachweislich wieder ins Netz entladene Energie, ist Rückerstattungsberechtigt. Die Rückerstattung entspricht maximal dem in dieser Abrechnungsperiode geschuldeten Betrag. Diese Rückerstattung muss beantragt werden.
E-Fahrzeug
Auf die bezogene Energie muss Netznutzungsentgelt entrichtet werden. Die vom E-Fahrzeug nachweislich wieder ins Netz entladene Energie ist Rückerstattungsberechtigt. Die Rückerstattung entspricht maximal dem in dieser Abrechnungsperiode geschuldeten Betrag. Diese Rückerstattung muss beantragt werden.
Messtechnik
Für die Nachweisbarkeit der Rücklieferung müssen intelligente Werkzähler mit 15 Minuten Lastgängen oder entsprechende virtuelle Zähler verwendet werden. Entsprechende Kosten fallen an.
Rückerstattung von Netznutzungsentgelt
Die Rückerstattung von Netznutzungsentgelt bedingt ein geeignetes Mess- und Betriebskonzept. Siehe dazu auch Text oben «Befreiung von der Entrichtung des Netznutzungsentgelts».
Die Tarife finden sie hier.
Vergütung der Energie
Für den Verteilnetzbetreiber (VNB) gibt es keine Abnahmepflicht für rückgespeiste Energie aus elektrischen Speichern. Er muss die physische Energie entgegennehmen und durchleiten, er muss sie aber nicht vergüten. Bei einer allfälligen künftigen Vergütung durch Primeo Energie werden wir die Kundschaft informieren.
Qualität der Energie
Energie im Speicher hat keine Qualität (gilt primär als verbraucht). Für ins Netz zurück gespeiste Energie können keine HKN ausgestellt werden (graue Energie). Definierte Mess- und Betriebskonzepte, welche sicherstellen, dass ausschliesslich vor Ort produzierte EEA-Energie im Speicher sein kann, erhalten weiterhin für die ins Netz eingespeiste Energie die HKN der EEA (Beispiel Fall S4 oder S11).
LEG
Speicher in lokaler Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) haben zum Teil andere gesetzliche Vorgaben. Daher kann die Umsetzung abweichen.
